§ 140 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Österreichische Notariatskammer setzt sich aus den Notariatskammern Österreichs zusammen (Art. 120a Abs. 1 B-VG). Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(2) Die Österreichische Notariatskammer ist berechtigt, das Staatswappen zu führen; ihr Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift Österreichische Notariatskammer zu enthalten.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.05.1977 bis 31.12.2009

(1) Die Österreichische Notariatskammer setzt sich aus den Notariatskammern Österreichs zusammen (Art. 120a Abs. 1 B-VG). Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(2) Die Österreichische Notariatskammer ist berechtigt, das Staatswappen zu führen; ihr Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift Österreichische Notariatskammer zu enthalten.

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