Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.03.2025
(1)Absatz einsJeder der beiden Gruppen des Notariatskollegiums obliegt die Wahrung der Ehre und Würde des Standes und die Vertretung der Standesinteressen.
(2)Absatz 2Zum Wirkungskreise jeder der beiden Gruppen des Notariatskollegiums gehören:
1.Ziffer einsdie Wahl der jeder Gruppe angehörenden Mitglieder der Notariatskammer und je eines Rechnungsprüfers und dessen Stellvertreters; bei Notariatskollegien mit mehr als 100 Mitgliedern aus der Gruppe der Notare sind statt eines Rechnungsprüfers zwei Rechnungsprüfer aus der Gruppe der Notare zu wählen;
2.Ziffer 2die Erstattung von Berichten über den Zustand der Rechtspflege, von Anträgen zur Abstellung von Mängeln und von Gesetzesvorschlägen;
3.Ziffer 3die Erstattung von Anträgen und Gutachten über die Vereinigung oder Trennung von Notariatskollegien und von Vorschlägen über die Organisation des Notariats überhaupt;
4.Ziffer 4die Abschließung von Kollektivverträgen.
(3)Absatz 3Die Prüfung der Buch- und Kassaführung und des Rechnungsabschlusses erfolgt durch die Rechnungsprüfer. § 141g gilt sinngemäß.Die Prüfung der Buch- und Kassaführung und des Rechnungsabschlusses erfolgt durch die Rechnungsprüfer. Paragraph 141 g, gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4Der Beschlußfassung einer gemeinsamen Versammlung beider Gruppen unterliegen:
1.Ziffer einsdie Feststellung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben der Kammer;
2.Ziffer 2die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder an die Notariatskammer (Kammerbeiträge), wobei die gemeinsame Versammlung beider Gruppen beschließen kann, dass die Beiträge der Notariatskandidaten jeweils von den Notaren zu entrichten sind, bei denen sie eingetragen sind; nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung dieser Beiträge sind in der Beitragsordnung (§ 125a) zu erlassen;die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder an die Notariatskammer (Kammerbeiträge), wobei die gemeinsame Versammlung beider Gruppen beschließen kann, dass die Beiträge der Notariatskandidaten jeweils von den Notaren zu entrichten sind, bei denen sie eingetragen sind; nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung dieser Beiträge sind in der Beitragsordnung (Paragraph 125 a,) zu erlassen;
3.Ziffer 3die Prüfung und Genehmigung der Kammerrechnung;
4.Ziffer 4die Widmung eines Teiles der Kammerbeiträge für Wohlfahrtszwecke des Standes und seiner Angestellten und die Schaffung und Regelung der solchen Zwecken dienenden Einrichtungen;
5.Ziffer 5die Wahl und Abberufung des Präsidenten der Notariatskammer;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr 190/2013)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013,)
7.Ziffer 7die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, einschließlich der Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge; nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung dieser Beiträge sind in der Beitragsordnung (§ 125a) zu erlassen.die Schaffung von und die Beteiligung an Instituten, Einrichtungen, Fonds, Stiftungen, Unternehmen oder Pensionskassen, die geeignet sind, die sozialen, wirtschaftlichen, organisatorischen, ausbildungsmäßigen oder standespolitischen Interessen des Notariats, seiner Standesmitglieder und ehemaligen Standesmitglieder sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zu fördern, einschließlich der Festsetzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Beiträge; nähere Vorschriften zur Festsetzung, Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung dieser Beiträge sind in der Beitragsordnung (Paragraph 125 a,) zu erlassen.
(5)Absatz 5Zur Beschlußfassung über die in Absatz 2, Z 2 und 3, bezeichneten Gegenstände kann eine gemeinsame Versammlung beider Gruppen einberufen werden, wenn deren Vorsitzende (§ 126, Absatz 1 und 2) damit einverstanden sind.Zur Beschlußfassung über die in Absatz 2, Ziffer 2 und 3, bezeichneten Gegenstände kann eine gemeinsame Versammlung beider Gruppen einberufen werden, wenn deren Vorsitzende (Paragraph 126,, Absatz 1 und 2) damit einverstanden sind.
(6)Absatz 6Geschäftsordnungen, die eine Gruppe oder die gemeinsame Versammlung für sich oder diese für die Kammer beschließt, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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