(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
1. | durch Handlungen und Unterlassungen die Landschaftsschutzabgabe hinterzieht oder verkürzt, oder | |||||||||
2. | die Anzeige gemäß § 75d Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, oder | |||||||||
3. | die Abgabenerklärung nach § 75d Abs. 4 nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht, oder | |||||||||
4. | die Aufzeichnungen nach § 75e Abs. 1 nicht oder nicht vollständig führt, oder | |||||||||
5. | der Behörde die Unterlagen gemäß § 75e Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. |
(2) Der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sind jeweils mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
(4) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind gemäß § 75 Abs. 2 lit. e dem Landschaftspflegefonds zuzuleiten.
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