Im Sinne des Abschnitts XIV. dieses Gesetzes ist:
1. | „Gewinnen“: das Lösen oder Freisetzen (Abbau) von mineralischen Rohstoffen sowie von Torf und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; | |||||||||
2. | „Anlage“: Anlage zur Entnahme mineralischer Rohstoffe (wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter) oder von Torf, welche gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c bewilligungspflichtig ist oder bewilligt wurde oder für welche gemäß § 81 Abs. 18 die Bewilligung als erteilt gilt; | |||||||||
3. | „mineralischer Rohstoff“: jedes Mineral, Mineralgemenge oder Gestein (Fest- und Lockergestein), wenn es natürlicher Herkunft ist; | |||||||||
4. | „verwertetes Material“: gewonnene mineralische Rohstoffe sowie Torf, welche aus der Anlage verbracht und an Dritte oder betriebsintern zur Weiterverarbeitung übergeben werden. |
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