(1) Abgabenpflichtige oder Abgabenpflichtiger ist die oder der Bergbauberechtigte im Sinne des § 1 Z 20 Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, sowie die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage zur Gewinnung von Torf.
(2) Jeder Wechsel der oder des Abgabenpflichtigen einer Anlage ist der Behörde von der oder vom bisherigen Abgabenpflichtigen unverzüglich zu melden.
(3) Kommt die oder der bisherige Abgabenpflichtige der Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nach, so haftet sie oder er für die im Zeitraum bis zur Information der Behörde anfallenden Abgaben mit der oder dem nunmehrigen Abgabenpflichtigen zur ungeteilten Hand.
(4) Die Höhe der Landschaftsschutzabgabe beträgt 0,43 Euro pro m3 des verwerteten Materials.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung den in Abs. 4 genannten Abgabensatz entsprechend den Änderungen der Verbraucherpreise zu Beginn eines Jahres neu festzusetzen, wenn die Änderung der Verbraucherpreise bis Juli des Vorjahres seit der letzten Festsetzung mehr als 10% beträgt. Dabei sind die Kommastellen auf einen ganzen Centbetrag abzurunden. Grundlage für die erstmalige Neufestsetzung ist der für den März 2020 von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015.
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