§ 75 NG 1990

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Zur Förderung und Finanzierung von Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes sowie zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes wird ein Landschaftspflegefonds eingerichtet.

(2) Dem Fonds sind zuzuleiten:

a)

Mittel des Landes,

b)

allfällige Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften,

c)

Rückflüsse von allfälligen Darlehen des Fonds,

d)

eine allfällige zweckgewidmete Landesabgabe,

e)

sonstige Zuwendungen.

(3) Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten und so zu verwenden, dass den Zielsetzungen des Abs. 1 im höchsten Maße gedient wird.

(4) Die Gewährung von Förderungen ist an Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, die zur Gewährleistung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung notwendig sind und sicherstellen, daß Geldmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges notwendigen Umfang eingesetzt werden. Auf eine Förderung aus Mitteln des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber (Förderungsempfängerin oder Förderungsempfänger) ist zu verpflichten, Organen des Landes die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung der Förderungen durch Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Durchführung der Maßnahmen innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist überdies zu verpflichten, alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Maßnahmen verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

(6) Vor Gewährung einer Förderung ist vorbehaltlich gesetzlicher Rückforderungsansprüche auszubedingen, daß der gewährte Förderungsbetrag rückzuerstatten ist, wenn

a)

die Landesregierung über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist,

b)

die geförderte Maßnahme durch ein Verschulden der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,

c)

die Förderungsempfängerin oder der Förderungsempfänger die unverzügliche Anzeige von Ereignissen, welche die Durchführung der geförderten Maßnahme verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unterlassen hat,

d)

die Förderung widmungswidrig verwendet wurde oder

e)

die an die Gewährung der Förderung geknüpften Bedingungen und Auflagen (Abs. 4) nicht eingehalten worden sind.

(7) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Inhalt haben. Richtlinien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, haben weiterhin Geltung, sofern diese nicht durch einen Beschluss der Landesregierung außer Wirksamkeit gesetzt werden. Die Landesregierung kann sich bei der Umsetzung und Kontrolle der Richtlinien anderer Organisationen bedienen (zB Gemeinden, Burgenländische Landwirtschaftskammer, Naturschutzorganisationen). Anfallende Kosten sind aus Mitteln des Fonds zur Verfügung zu stellen.

(8) Dem Landschaftspflegefonds können durch Gesetz weitere, die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Lebensbedingungen für Menschen, Tiere und Pflanzen betreffende über dieses Gesetz hinausgehende Maßnahmen zur Förderung zugewiesen werden.

In Kraft seit 15.08.2021 bis 31.12.9999
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