Die Aufgaben nach § 2 Abs. 2, die Ausübung der Parteistellung (§ 52) und die Bestellung zur Naturschutzbeauftragten oder zum Naturschutzbeauftragten (§ 60) sowie die Aufgaben nach den §§ 55 Abs. 4 und 81 Abs. 11 sind von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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