(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2) Die Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldschutzorgane sowie die Organe der Gewässeraufsicht haben Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die sie im Rahmen ihres Wirkungsbereiches wahrnehmen, der zuständigen Behörde anzuzeigen und die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zu unterstützen.
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