(1) Die oder der Abgabenpflichtige hat zur Feststellung des Volumens des verwerteten Materials geeignete Aufzeichnungen zu führen. Als Aufzeichnungen in diesem Sinne gelten auch Wiegescheine und Lieferscheine. Die Aufzeichnungen sind nach Gemeinden und Anlagen aufzugliedern und haben jedenfalls das verwertete Material in m3 auszuweisen.
(2) Im Fall der Gewinnung von mineralischen Rohstoffen hat die oder der Abgabenpflichtige innerhalb von drei Monaten, nachdem ein Tagbaugrundriss (§ 38 Abs. 1 Z 1 der Markscheideverordnung 2013, BGBl. II Nr. 437/2012) erstellt oder nachgetragen wurde, diesen der Behörde in schriftlicher oder, soweit vorhanden, in elektronisch lesbarer Form vorzulegen. Gleichzeitig mit diesem Kartenwerk sind vorzulegen:
1. | die Aufzeichnungen nach Abs. 1, | |||||||||
2. | allfällige schnittrissliche Darstellungen des Tagbaugeländes (§ 38 Abs. 1 Z 2 der Markscheideverordnung 2013, BGBl. II Nr. 437/2012), | |||||||||
3. | sofern in einem Gewinnungsbetriebsplan, in einem Abschlussbetriebsplan oder in einem Bescheid, mit dem eine Abfallentsorgungsanlage (§ 119a MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019) bewilligt oder Sicherungsmaßnahmen gemäß § 178 oder § 179 MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, aufgetragen wurden, eine Verfüllung vorgesehen oder aufgetragen ist, nähere Angaben zur Verfüllung, nach Gemeinden und Anlagen aufgegliedert, und | |||||||||
4. | eine von einer befugten, fachkundigen Person (wie zum Beispiel einer befugten Ziviltechnikerin oder einem befugten Ziviltechniker bzw. einer Markscheiderin oder einem Markscheider) unterfertigte Bestätigung, aus welcher hervorgeht, dass das der Behörde gemeldete verwertete Material dem Volumen der aus der Anlage verbrachten und an Dritte oder betriebsintern zur Weiterverarbeitung übergebenen mineralischen Rohstoffe entspricht (Plausibilitätsprüfung). Die Prüfung ist auf Grundlage des Tagbaugrundrisses und der nach Z 1 bis 3 vorzulegenden Unterlagen durchzuführen. |
(3) Die Behörde ist berechtigt, die gemäß Abs. 2 vorgelegten Unterlagen von einer fachlich geeigneten Person prüfen zu lassen. Sofern sich auf Grund dieser Kontrolle eine Abgabennachforderung ergibt, die den durchschnittlichen selbstbemessenen Jahresabgabenbetrag im Zeitraum, auf den sich die in Abs. 2 genannten Unterlagen beziehen, um mehr als 10% übersteigt, hat die oder der Abgabenpflichtige der Behörde unbeschadet des § 75f die Barauslagen, die für notwendige oder zweckmäßige Kontrolltätigkeiten entstanden sind, zu ersetzen.
(4) Kommt die oder der Abgabenpflichtige der Verpflichtung nach Abs. 2 auch nach Setzung einer Nachfrist von mindestens drei Monaten nicht nach, ist die Behörde berechtigt, auf Kosten des oder der Abgabenpflichtigen entsprechende Unterlagen durch fachlich geeignete Personen anfertigen zu lassen. Sofern die Anfertigung der Unterlagen nicht möglich oder tunlich ist oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist, kann die Abgabenbehörde stattdessen eine Schätzung nach § 184 Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2020, vornehmen.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind sinngemäß auf Anlagen zum Abbau von Torf anzuwenden.
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