(1) Alle mit Agenden des Naturschutzes befaßten Personen (§ 4 Abs. 1, §§ 56, 60, 61) sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches verpflichtet, in geeigneter Weise über rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren und zu beraten.
(2) Alle sind berechtigt, sofern nicht Rechtsvorschriften dagegen stehen, ein Gutachten über die Beurteilung der Auswirkungen auf die Natur im Sinne des § 50 Abs. 4 gegen Ersatz der Entstehungskosten zu erwerben. Ebenso ist jedermann Auskunft über die Bewertung des öffentlichen Interesses an einer Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles zu geben, soferne diese die Grundlage für eine Bewilligung nach den §§ 6 Abs. 5, 8 Abs. 1 lit. b und 18 Abs. 3 lit. c ist.
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