(1) Den mit den Aufgaben des Schutzes und der Pflege der Natur befaßten behördlichen Personen (§ 4 Abs. 1, §§ 56, 60, 61) ist zum Zwecke amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und Objekten, ausgenommen Wohnungen sowie sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten, zu gewähren. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffende Anlage zu beachten.
(2) Die nach Abs. 1 berechtigen Organe sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder sonstigen über ein Grundstück Verfügungsberechtigten auszuweisen (§ 70) und sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.
(3) Alle sind verpflichtet, den im Abs. 1 genannten Organen auf deren Verlangen Auskünfte im Rahmen amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erteilen.
0 Kommentare zu § 71 NG 1990