Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Werden durch die Einleitung eines Verfahrens nach landesrechtlichen Vorschriften die in diesem Gesetz geregelten Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt, ist der Naturschutzbehörde vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
In Kraft seit 01.03.1991 bis 31.12.9999
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