(1) Die auf Grund der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 geltenden Rechtslage erlassenen Bescheide zur Feststellung der Restkubatur bleiben samt einem in diesem Zusammenhang gegebenenfalls erklärten Verzicht auf Teile der Bewilligung aufrecht.
(2) Die oder der nach den Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 Abgabenpflichtige kann der Behörde bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 jene Unterlagen vorlegen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang (Kubikmeter) ein Abbau nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 erfolgt ist. Gleichzeitig ist eine von einer befugten, fachkundigen Person (wie zum Beispiel einer befugten Ziviltechnikerin oder einem befugten Ziviltechniker bzw. einer Markscheiderin oder einem Markscheider) unterfertigte Bestätigung über die Plausibilität der Angaben vorzulegen.
(3) Die Behörde stellt die Höhe der zwischen Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 und Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 tatsächlich abgebauten Kubatur mit Bescheid fest. Gleichzeitig ermittelt sie, ob bzw. in welchem Umfang die für diesen Zeitraum vorgeschriebene Abgabe von jenem Betrag abweicht, der sich aus der Multiplikation der tatsächlich abgebauten Kubatur mit dem Abgabesatz von 0,43 Euro ergibt (Abrechnungsbescheid). Sofern
1. | die oder der nach den Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 Abgabenpflichtige mit der oder dem nach den Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 Abgabenpflichtigen ident ist, ist ein sich ergebender Überschuss von der oder dem Abgabenpflichtigen bei der ersten Abgabenerklärung nach § 75d nach Rechtskraft des Abrechnungsbescheides von der damit bemessenen Abgabenschuld in Abzug zu bringen. Übersteigt der Überschuss die in dieser Abgabenerklärung ausgewiesene Abgabenschuld, so ist der Überschuss mit den folgenden Abgabenerklärungen solange gegenzurechnen, bis der Überschuss vollständig verrechnet ist. Ein sich ergebender Fehlbetrag ist mit der ersten fälligen Abgabe nach Rechtskraft des Abrechnungsbescheides fällig; | |||||||||
2. | keine Identität der oder des Abgabenpflichtigen nach den Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 und den Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 vorliegt, ist ein sich ergebender Überschuss an die oder den nach den Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 Abgabenpflichtigen binnen sechs Monaten auszuzahlen, ein sich ergebender Fehlbetrag von der oder dem nach den Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 Abgabenpflichtigen binnen sechs Monaten nachzuzahlen. |
(4) Ein sich aus dem Abrechnungsbescheid nach Abs. 3 ergebender Überschuss oder Fehlbetrag ist mit den nach Rechtskraft des Abrechnungsbescheides anfallenden Ertragsanteilen der Gemeinden gemäß § 75a Abs. 2 solange gegenzurechnen, bis der Betrag vollständig verrechnet ist.
(5) Sofern die oder der nach den Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 Abgabenpflichtige die Unterlagen nach Abs. 2 innerhalb der dort festgelegten Frist nicht vorlegt oder mitteilt, die Möglichkeit der Endabrechnung des Zeitraums zwischen Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016 und Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 nicht in Anspruch nehmen zu wollen, bleibt die für den genannten Zeitraum bescheidmäßig vorgeschriebene Höhe der Abgabe unabhängig vom tatsächlichen Abbaufortschritt aufrecht. Dies ist seitens der Behörde mittels Bescheid festzustellen.
(6) Gemeinsam mit der erstmaligen Vorlage der Unterlagen gemäß § 75e Abs. 2 nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 ist eine von einer befugten, fachkundigen Person (wie zum Beispiel einer befugten Ziviltechnikerin oder einem befugten Ziviltechniker bzw. einer Markscheiderin oder einem Markscheider) unterfertigte Bestätigung, aus der hervorgeht, dass das der Behörde für den Zeitraum seit Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020 verwertete Material dem Volumen der bzw. des aus der Anlage verbrachten und an Dritte oder betriebsintern zur Weiterverarbeitung übergebenen mineralischen Rohstoffe bzw. Torfs entspricht (Plausibilitätsprüfung), vorzulegen.
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