§ 24 NG 1990

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Kleinräumige, naturnah erhaltene Landschaftsteile oder Kulturlandschaften (historische Garten- und Parkanlagen und dgl.), die das Landschafts- und Ortsbild besonders prägen, die zur Belebung oder Gliederung des Landschafts- und Ortsbildes beitragen oder die für die Erholung der Bevölkerung bedeutsam sind, können von der Landesregierung durch Verordnung zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind jene Maßnahmen einer Bewilligungspflicht durch die Behörde zu unterwerfen, von denen eine Gefährdung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele ausgehen kann. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist. § 6 Abs. 1 lit. b und c findet ebenfalls Anwendung, § 6 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 04.11.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 NG 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 NG 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 NG 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 NG 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 NG 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 NG 1990
§ 25 NG 1990