(1) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, die zur Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
a) | der in ihnen vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhanges I oder der Pflanzen- und Tierarten des Anhanges II der FFH-Richtlinie oder | |||||||||
b) | der in ihnen vorkommenden Vogelarten des Anhanges I der VS-Richtlinie | |||||||||
geeignet sind, müssen unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhanges III der FFH-Richtlinie durch Verordnung der Landesregierung zu Europaschutzgebieten erklärt werden. Europaschutzgebiete müssen von gemeinschaftlichem Interesse und Bestandteile des europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000” sein. |
(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für deren Erscheinungsbild und deren Erhaltung oder für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden. Dies gilt auch für räumlich getrennte Gebiete, die als Lebensraum für nach Abs. 1 zu schützende Pflanzen und Tiere ökologisch zuordenbar sind.
(3) Zu Europaschutzgebieten müssen auch bereits bestehende Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile erklärt werden, soferne sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
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