(1) Die Landesregierung hat zwecks Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes außerhalb und - gegebenenfalls - innerhalb von Europaschutzgebieten (§ 22b) zu schützen:
1. | die im Anhang I der FFH-Richtlinie angeführten und im Burgenland gefährdeten, natürlichen Lebensraumtypen von besonderem Interesse und | |||||||||
2. | die Lebensräume der in Anhang II der FFH-Richtlinie angeführten Arten. |
(2) Zum Zweck des Abs. 1 kann die Landesregierung
1. | Lebensraumtypen gemäß Abs. 1 Z 1 und Lebensräume für die in Abs. 1 Z 2 genannten Arten mit Verordnung zum geschützten Lebensraum erklären sowie | |||||||||
2. | soweit erforderlich den Schutz durch Vereinbarungen oder Förderungen (§ 75) gewährleisten. |
(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 Z 1 hat den jeweiligen Schutzgegenstand und den Schutzzweck, die zur Erreichung des Zwecks allenfalls notwendigen Gebote und Verbote sowie Art und Umfang der Schutzbestimmungen festzulegen. § 22d findet sinngemäß Anwendung.
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