(1) In Verordnungen nach § 21 Abs. 1 sind der jeweilige Schutzgegenstand und der Schutzzweck, die zur Erreichung des Zweckes notwendigen Gebote und Verbote sowie Art und Umfang der Schutzbestimmungen, die für das jeweilige Schutzgebiet gelten, festzulegen.
(2) Die Schutzbestimmungen sind so zu gestalten, daß jene Umstände, welche für die Erklärung zum Naturschutzgebiet Anlaß geben (§ 21), möglichst umfassend gesichert werden. Hiebei kann die Landesregierung, wenn es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist, jeden menschlichen Eingriff in das Schutzgebiet, einschließlich des Betretens, untersagen. Das Betreten des Schutzgebietes kann auch auf bestimmte Wege beschränkt werden (Wegegebot). Für die zeitgemäße, nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei, die notwendige Instandhaltung und Wartung behördlich genehmigter Anlagen sowie für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Schutzzweckes sind insoweit Ausnahmebestimmungen vorzusehen, als damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
(3) Eingriffe in ein Naturschutzgebiet dürfen nur dann bewilligt werden, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder zum Zwecke der Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.
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