§ 24 NG 1990

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Kleinräumige, naturnah erhaltene Landschaftsteile oder Kulturlandschaften (historische Garten- und Parkanlagen und dgl.), die das Landschafts- und Ortsbild besonders prägen, die zur Belebung oder Gliederung des Landschafts- und Ortsbildes beitragen oder die für die Erholung der Bevölkerung bedeutsam sind, können von der Landesregierung durch Verordnung zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind jene Maßnahmen einer Bewilligungspflicht durch die BezirksverwaltungsbehördeBehörde zu unterwerfen, von denen eine Gefährdung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele ausgehen kann. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist. § 6 Abs. 1 lit. b und c findet ebenfalls Anwendung, § 6 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 03.11.2020

In Kraft vom 09.10.2004 bis 03.11.2020

(1) Kleinräumige, naturnah erhaltene Landschaftsteile oder Kulturlandschaften (historische Garten- und Parkanlagen und dgl.), die das Landschafts- und Ortsbild besonders prägen, die zur Belebung oder Gliederung des Landschafts- und Ortsbildes beitragen oder die für die Erholung der Bevölkerung bedeutsam sind, können von der Landesregierung durch Verordnung zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind jene Maßnahmen einer Bewilligungspflicht durch die BezirksverwaltungsbehördeBehörde zu unterwerfen, von denen eine Gefährdung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele ausgehen kann. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziele nicht zu erwarten ist. § 6 Abs. 1 lit. b und c findet ebenfalls Anwendung, § 6 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten