(1) Das gewerbsmäßige Sammeln, Feilbieten oder Handeln mit nicht geschützen wildwachsenden Pflanzen (Pflanzenteilen) oder freilebenden Tieren (Entwicklungsformen oder Teilen) sowie das Sammeln in Massen bedarf unbeschadet der Bestimmungen der Gewerbeordnung einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung bestimmt Umfang, Zeit, Ort und Art des Sammelns und der Verwertung; sie gilt höchstens für ein Kalenderjahr und ist nicht übertragbar.
(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn im Sammelgebiet bereits ein bedrohlicher Rückgang der zu sammelnden Art eingetreten ist oder die anzuwendende Fangart mit einer unnötigen Tierquälerei verbunden ist.
(4) Für das Sammeln von Wildfrüchten ist eine Bewilligung nach dieser Bestimmung nicht erforderlich.
(5) Die gewerbsmäßige Verarbeitung von einheimischen Schmetterlings-, Käfer- oder sonstigen Insektenarten als Ganzes oder in Teilen ist verboten.
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