§ 20 NG 1990 Gewerbsmäßige Nutzung

NG 1990 - Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Das gewerbsmäßige Sammeln, Feilbieten oder Handeln mit nicht geschützen wildwachsenden Pflanzen (Pflanzenteilen) oder freilebenden Tieren (Entwicklungsformen oder Teilen) sowie das Sammeln in Massen bedarf unbeschadet der Bestimmungen der Gewerbeordnung einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung bestimmt Umfang, Zeit, Ort und Art des Sammelns und der Verwertung; sie gilt höchstens für ein Kalenderjahr und ist nicht übertragbar.

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn im Sammelgebiet bereits ein bedrohlicher Rückgang der zu sammelnden Art eingetreten ist oder die anzuwendende Fangart mit einer unnötigen Tierquälerei verbunden ist.

(4) Für das Sammeln von Wildfrüchten ist eine Bewilligung nach dieser Bestimmung nicht erforderlich.

(5) Die gewerbsmäßige Verarbeitung von einheimischen Schmetterlings-, Käfer- oder sonstigen Insektenarten als Ganzes oder in Teilen ist verboten.

In Kraft seit 01.03.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 NG 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 NG 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 NG 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 NG 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 NG 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 NG 1990
§ 21 NG 1990