§ 7 NahVG

NahVG - Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für das Verfahren vor dem Kartellgericht und vor dem Kartellobergericht gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen einschließlich des Grundsatzes, daß kein Kostenersatz stattfindet, mit den in §§ 47 und 49 KartG 2005 festgelegten Besonderheiten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Zum Antrag nach den §§ 1 bis 4 sind berechtigt

1.

die Bundeswettbewerbsbehörde, der Bundeskartellanwalt, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern oder eine Landwirtschaftskammer Österreichs; auch wenn sie nicht Antragsteller sind, haben sie im Verfahren Parteistellung;

2.

Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch den Gegenstand des Verfahrens berührt werden;

3.

jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Gegenstand des Verfahrens berührt werden.

(2a) Zum Antrag der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bei Zuwiderhandlungen gegen § 5c sind berechtigt

1.

die Ermittlungsbehörde im Sinne des 2. Abschnitts, der Bundeskartellanwalt, die Wirtschaftskammer Österreich und eine Landwirtschaftskammer oder die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern; auch wenn sie nicht Antragsteller sind, haben sie im Verfahren Parteistellung;

2.

Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, Erzeugerorganisationen, andere Lieferantenorganisationen und Vereinigungen solcher Organisationen, wenn diese Interessen durch den Gegenstand des Verfahrens berührt werden;

3.

jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Gegenstand des Verfahrens berührt werden.

(2b) Ermittlungsbehörde im Sinne des 2. Abschnitts ist die Bundeswettbewerbsbehörde. Die Ermittlungsbefugnisse gemäß dem WettbG sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Alle Fristen, mit Ausnahme der vier Wochen betragenden Notfristen für die Erhebung des Rekurses gegen die Endentscheidung und für die Erstattung der Rekursgegenschrift, bestimmt der Senatsvorsitzende. Die Frist hat – ausgenommen im Verfahren nach Abs. 4 – mindestens acht Tage zu betragen.

(4) Soweit die Voraussetzungen für die Untersagung einer Zuwiderhandlung bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die erforderlichen Aufträge mit einstweiliger Verfügung zu erteilen. Der Antragsgegner ist vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Kartellgericht hat auf Antrag des Rekurswerbers dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.

(5) Tatsachen oder Beweismittel, die nach dem Inhalt der Akten vor dem Kartellgericht nicht vorgekommen sind, dürfen im Rechtsmittelverfahren nur vorgebracht werden, wenn glaubhaft gemacht wird (§ 274 ZPO), daß die Tatsachen erst nach Fällung der Entscheidung des Kartellgerichtes eingetreten oder daß sie, ebenso wie die neu beantragten Beweismittel, ohne Verschulden der Partei erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind, oder daß die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel rechtzeitig geltend zu machen.

(6) Der Abschluß eines Vergleiches ist zulässig; er unterliegt keiner Gebühr.

(7) Einstweilige Verfügungen des Kartellgerichts und rechtskräftige Beschlüsse des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sowie die vor ihnen abgeschlossenen Vergleiche sind Exekutionstitel. Betreibender Gläubiger ist in den Fällen der §§ 1 bis 3 der von der Verhaltensweise betroffene Unternehmer, im Falle des § 4 der nicht belieferte Letztverkäufer. Ist ein auf solche Art Betroffener nicht vorhanden, kann Exekution vom Antragsteller geführt werden. Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution ist auf Grund von Titeln nach den §§ 1 bis 3 bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (§§ 66, 75 JN), sonst bei dem im § 18 EO bezeichneten Bezirksgericht zu beantragen.

(8) Als Gerichtsgebühr ist eine Rahmengebühr zwischen 70 Euro und 3 500 Euro festzusetzen. Zahlungspflichtig ist der Belangte im Falle seines Unterliegens. Die §§ 51 bis 57 KartG 2005 sind anzuwenden.

(9) Der Senatsvorsitzende kann einer Partei auf deren Antrag die Befugnis zusprechen, die rechtskräftige Entscheidung über eine Verhaltensweise gemäß §§ 1 und 2 binnen einer bestimmten Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung sind im Beschluß zu bestimmen. Der Senatsvorsitzende hat auf Antrag mit Beschluß die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und dem Gegner den Ersatz aufzuerlegen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 NahVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 NahVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 NahVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 NahVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 NahVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 NahVG
§ 8 NahVG