§ 5g NahVG

NahVG - Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Ein in Österreich niedergelassener Lieferant kann Beschwerden bei der Ermittlungsbehörde einbringen. Andere Lieferanten können Beschwerde bei der Ermittlungsbehörde einbringen, wenn der Käufer, der im Verdacht steht, an einer unlauteren Handelspraktik beteiligt zu sein, in Österreich niedergelassen ist. Betrifft die Beschwerde einen Käufer in einem anderen Mitgliedstaat, so ist die Beschwerde über die nationale Kontaktstelle an die Ermittlungsbehörde im anderen Mitgliedstaat, wo der Käufer niedergelassen ist, weiterzuleiten. Die Ermittlungsbehörde kann Untersuchungen auch von Amts wegen einleiten und durchführen.

(2) Erzeugerorganisationen, andere Lieferantenorganisationen und Vereinigungen solcher Organisationen, können auf Antrag eines oder mehrerer ihrer Mitglieder oder gegebenenfalls auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder ihrer Mitgliedsorganisationen eine Beschwerde bei der Ermittlungsbehörde einbringen, wenn diese Mitglieder der Auffassung sind, dass sie einer unlauteren Handelspraktik ausgesetzt sind. Andere Organisationen, die Lieferanten vertreten, können auf Ersuchen eines Lieferanten und im Interesse dieses Lieferanten eine Beschwerde einbringen, vorausgesetzt, diese Organisationen sind unabhängige juristische Personen, die mit ihrer Tätigkeit keinen Erwerbszweck verfolgen.

(3) Die Ermittlungsbehörde hat auf Antrag des Betroffenen oder der Organisation die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Identität des Beschwerdeführers oder der Mitglieder oder Lieferanten gemäß Abs. 2 sowie alle sonstigen Informationen, deren Offenlegung nach Ansicht des Beschwerdeführers den Interessen des Beschwerdeführers oder der Mitglieder oder Lieferanten schaden würde, angemessen zu schützen. Der Beschwerdeführer muss alle Informationen angeben, für die er eine vertrauliche Behandlung beantragt.

(4) Die Ermittlungsbehörde hat innerhalb einer angemessenen Frist dem Beschwerdeführer formlos mitzuteilen, ob sie Ermittlungen einleitet. Sieht sie keine hinreichenden Gründe für einen Verstoß gegen Bestimmungen dieses Abschnitts, so hat sie die Gründe für die Nichteinleitung des Verfahrens dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Beschwerden, die nicht ausreichend substantiiert sind, können an die Erstanlaufstelle verwiesen werden.

(5) Die Ermittlungsbehörde ist, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieses Abschnittes erforderlich ist, auch befugt:

1.

von Unternehmern und Unternehmervereinigungen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden, angemessenen Frist anzufordern,

2.

geschäftliche Unterlagen, auf die im oder vom Unternehmen aus zugegriffen werden kann, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einzusehen und prüfen zu lassen, Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen sowie

3.

vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen.

(6) Auf Antrag der Ermittlungsbehörde hat das Kartellgericht eine Hausdurchsuchung anzuordnen, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist und ein begründeter Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 5c vorliegt. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 bis 6 des Wettbewerbsgesetzes – WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, gelten sinngemäß.

(7) Die Erteilung der Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen nach Abs. 5 kann unter Anwendung des Allgemeinem Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, auch mit Bescheid angeordnet werden. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Antrag ist die aufschiebende Wirkung von der Rechtsmittelbehörde binnen zwei Wochen nach Vorlage des Rechtsmittels zuzuerkennen, wenn diese unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.

(8) Ein Unternehmen, eine Unternehmensvereinigung oder ein Vertreter iSd § 11a Abs. 5 WettbG, welche in einer Auskunft nach Abs. 5 Z 1 und 3 unrichtige oder irreführende Angaben machen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro von der Ermittlungsbehörde zu bestrafen ist. Wer entgegen einem Bescheid nach Abs. 7 keine, unrichtige, irreführende oder unvollständige Auskünfte erteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Ermittlungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.

(9) Die im Rahmen von Ermittlungen erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit der Ermittlungshandlung verfolgten Zweck verwertet werden. Die Ermittlungsbehörde ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Abschnitt erforderlich sind.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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