Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Erstanlaufstelle kann mit Schlichtungen im Sinne des § 5d Abs. 2 Z 3 eine Schlichtungsstelle, auf die sich Beschwerdeführer und Beschwerdegegner geeinigt haben, befassen.Die Erstanlaufstelle kann mit Schlichtungen im Sinne des Paragraph 5 d, Absatz 2, Ziffer 3, eine Schlichtungsstelle, auf die sich Beschwerdeführer und Beschwerdegegner geeinigt haben, befassen.
(2)Absatz 2Als Schlichtungsstelle im Sinne des Abs. 1 kommt nur eine von einer Körperschaft öffentlichen Rechts, insbesondere von einer Notariatskammer oder einer Rechtsanwaltskammer, eingerichtete Schlichtungsstelle in Betracht.Als Schlichtungsstelle im Sinne des Absatz eins, kommt nur eine von einer Körperschaft öffentlichen Rechts, insbesondere von einer Notariatskammer oder einer Rechtsanwaltskammer, eingerichtete Schlichtungsstelle in Betracht.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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