Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie nationale Kontaktstelle für den Informationsaustausch im Rahmen der Europäischen Union wird im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eingerichtet. Der nationalen Kontaktstelle obliegt die Unterstützung der Europäischen Kommission sowie das Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission und den anderen Behörden der Mitgliedstaaten, wobei sie mit der Teilnahme an Sitzungen des europäischen Informationsaustauschs oder anderen konkreten Aufgaben die Ermittlungsbehörde betrauen kann.
(2)Absatz 2Die Ermittlungsbehörde kann Amtshilfeersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten stellen. Sie ist verpflichtet, Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen sowie Untersuchungen bezüglich § 5c Abs. 1 bei Käufern, die in Österreich niedergelassen sind. Die Ermittlungsbehörde hat die nationale Kontaktstelle über Amtshilfeersuchen an Behörden in anderen Mitgliedstaaten zu informieren.Die Ermittlungsbehörde kann Amtshilfeersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten stellen. Sie ist verpflichtet, Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen sowie Untersuchungen bezüglich Paragraph 5 c, Absatz eins, bei Käufern, die in Österreich niedergelassen sind. Die Ermittlungsbehörde hat die nationale Kontaktstelle über Amtshilfeersuchen an Behörden in anderen Mitgliedstaaten zu informieren.
(3)Absatz 3Die Ermittlungsbehörde hat einen Jahresbericht über ihre in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallenden Tätigkeiten, in dem unter anderem die Zahl der im Vorjahr eingegangenen Beschwerden und der im Vorjahr eingeleiteten bzw. abgeschlossenen Untersuchungen angegeben ist, zu erstellen. In diesen Bericht sind für jede abgeschlossene Untersuchung unter Beachtung der in § 5g Abs. 3 festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen eine zusammenfassende Beschreibung des Sachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung und gegebenenfalls die getroffene Entscheidung aufzunehmen. Die Ermittlungsbehörde hat ihren Bericht bis zum 15. Februar jedes Jahres an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln, die im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus der Europäischen Kommission bis zum 15. März jedes Jahres einen Gesamtbericht zu übermitteln hat. Dieser Gesamtbericht muss insbesondere alle relevanten Angaben dazu enthalten, wie die Vorschriften dieses Abschnitts im Vorjahr angewandt und durchgesetzt wurden.Die Ermittlungsbehörde hat einen Jahresbericht über ihre in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallenden Tätigkeiten, in dem unter anderem die Zahl der im Vorjahr eingegangenen Beschwerden und der im Vorjahr eingeleiteten bzw. abgeschlossenen Untersuchungen angegeben ist, zu erstellen. In diesen Bericht sind für jede abgeschlossene Untersuchung unter Beachtung der in Paragraph 5 g, Absatz 3, festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen eine zusammenfassende Beschreibung des Sachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung und gegebenenfalls die getroffene Entscheidung aufzunehmen. Die Ermittlungsbehörde hat ihren Bericht bis zum 15. Februar jedes Jahres an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln, die im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus der Europäischen Kommission bis zum 15. März jedes Jahres einen Gesamtbericht zu übermitteln hat. Dieser Gesamtbericht muss insbesondere alle relevanten Angaben dazu enthalten, wie die Vorschriften dieses Abschnitts im Vorjahr angewandt und durchgesetzt wurden.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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