Art. 13 NahVG

NahVG - Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(Anm.: Z 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)

4. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.

5. Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen; Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen; Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.

(Anm.: Z 6 betrifft andere Rechtsvorschrift)

7. § 7 Abs. 8 des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Strafantrag nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingelangt ist. § 7 Abs. 9 des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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