§ 8 NahVG

NahVG - Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Wer den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen. Hiebei ist § 370 der Gewerbeordnung 1973 anzuwenden.

(2) Wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs. 1 und 2 sind Übertretungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 2 lit. a der Gewerbeordnung 1973.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des § 5 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen nach § 8 Abs. 1 sowie durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung der betreffenden Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 NahVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 NahVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 NahVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 NahVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 NahVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NahVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 NahVG
§ 9 NahVG