§ 5c NahVG

NahVG - Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die im Anhang I angeführten Handelspraktiken sind verboten. Die in Anhang II angeführten Handelspraktiken sind verboten, es sei denn, diese sind zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden.

(2) Das Verbot gemäß Anhang I Z 1 lit. a gilt unbeschadet

1.

der Folgen von Zahlungsverzug und der Rechtsbehelfe gemäß den §§ 455 bis 460 UGB;

2.

der Möglichkeit eines Käufers oder Lieferanten, eine Wertaufteilungsklausel gemäß Art. 172a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, zu vereinbaren.

(3) Das Verbot gemäß Anhang I Z 1 lit. a gilt nicht für Zahlungen

1.

eines Käufers an einen Lieferanten, wenn diese Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geleistet werden;

2.

von Behörden, deren überwiegende Tätigkeit in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen besteht;

3.

im Rahmen von Liefervereinbarungen zwischen Lieferanten von Trauben und Most für die Weinerzeugung und deren unmittelbaren Käufern, sofern

a)

die spezifischen Zahlungsbedingungen für Verkäufe in den Musterverträgen enthalten sind, die gemäß Art. 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 1. Jänner 2019 verbindlich vorgeschrieben wurden, und diese Ausdehnung der Musterverträge ab dem genannten Tag ohne wesentliche Änderungen der Zahlungsbedingungen zum Nachteil von Lieferanten von Trauben oder Most erneuert wird und

b)

die Liefervereinbarungen zwischen Lieferanten von Trauben oder Most für die Weinerzeugung und deren unmittelbaren Käufern mehrjährige Verträge sind oder zu mehrjährigen Verträgen werden.

(4) Verlangt der Käufer in den in Anhang II Z 2, 3, 4, 5 oder 6 genannten Fällen eine Zahlung, so muss der Käufer dem Lieferanten auf dessen Verlangen gegebenenfalls eine Schätzung der Zahlungen je Einheit oder der Zahlungen insgesamt in schriftlicher Form und in den in Anhang II Z 2, 4, 5 oder 6 genannten Fällen auch eine Kostenschätzung sowie die Grundlage für diese Schätzung in schriftlicher Form vorlegen.

(5) Sollte ein Vertrag eine im Anhang I angeführte Handelspraktik enthalten oder eine im Anhang II angeführte Handelspraktik, ohne dass diese zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden wäre, so sind diese Klauseln absolut nichtig. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages wird nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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