Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie im AnhangI angeführten Handelspraktiken sind verboten. Die in Anhang II angeführten Handelspraktiken sind verboten, es sei denn, diese sind zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden.Die im Anhang römisch eins angeführten Handelspraktiken sind verboten. Die in Anhang römisch II angeführten Handelspraktiken sind verboten, es sei denn, diese sind zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden.
(2)Absatz 2Das Verbot gemäß Anhang I Z 1 lit. a gilt unbeschadetDas Verbot gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera a, gilt unbeschadet
1.Ziffer einsder Folgen von Zahlungsverzug und der Rechtsbehelfe gemäß den §§ 455 bis 460 UGB;der Folgen von Zahlungsverzug und der Rechtsbehelfe gemäß den Paragraphen 455 bis 460 UGB;
2.Ziffer 2der Möglichkeit eines Käufers oder Lieferanten, eine Wertaufteilungsklausel gemäß Art. 172a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, zu vereinbaren.der Möglichkeit eines Käufers oder Lieferanten, eine Wertaufteilungsklausel gemäß Artikel 172 a, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 Sitzung 671, zu vereinbaren.
(3)Absatz 3Das Verbot gemäß AnhangI Z 1 lit. a gilt nicht für ZahlungenDas Verbot gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera a, gilt nicht für Zahlungen
1.Ziffer einseines Käufers an einen Lieferanten, wenn diese Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geleistet werden;eines Käufers an einen Lieferanten, wenn diese Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms gemäß Artikel 23, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geleistet werden;
2.Ziffer 2von Behörden, deren überwiegende Tätigkeit in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen besteht;
3.Ziffer 3im Rahmen von Liefervereinbarungen zwischen Lieferanten von Trauben und Most für die Weinerzeugung und deren unmittelbaren Käufern, sofern
a)Litera adie spezifischen Zahlungsbedingungen für Verkäufe in den Musterverträgen enthalten sind, die gemäß Art. 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 1. Jänner 2019 verbindlich vorgeschrieben wurden, und diese Ausdehnung der Musterverträge ab dem genannten Tag ohne wesentliche Änderungen der Zahlungsbedingungen zum Nachteil von Lieferanten von Trauben oder Most erneuert wird unddie spezifischen Zahlungsbedingungen für Verkäufe in den Musterverträgen enthalten sind, die gemäß Artikel 164, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 1. Jänner 2019 verbindlich vorgeschrieben wurden, und diese Ausdehnung der Musterverträge ab dem genannten Tag ohne wesentliche Änderungen der Zahlungsbedingungen zum Nachteil von Lieferanten von Trauben oder Most erneuert wird und
b)Litera bdie Liefervereinbarungen zwischen Lieferanten von Trauben oder Most für die Weinerzeugung und deren unmittelbaren Käufern mehrjährige Verträge sind oder zu mehrjährigen Verträgen werden.
(4)Absatz 4Verlangt der Käufer in den in Anhang II Z 2, 3, 4, 5 oder 6 genannten Fällen eine Zahlung, so muss der Käufer dem Lieferanten auf dessen Verlangen gegebenenfalls eine Schätzung der Zahlungen je Einheit oder der Zahlungen insgesamt in schriftlicher Form und in den in Anhang II Z 2, 4, 5 oder 6 genannten Fällen auch eine Kostenschätzung sowie die Grundlage für diese Schätzung in schriftlicher Form vorlegen.Verlangt der Käufer in den in Anhang römisch II Ziffer 2,, 3, 4, 5 oder 6 genannten Fällen eine Zahlung, so muss der Käufer dem Lieferanten auf dessen Verlangen gegebenenfalls eine Schätzung der Zahlungen je Einheit oder der Zahlungen insgesamt in schriftlicher Form und in den in Anhang römisch II Ziffer 2,, 4, 5 oder 6 genannten Fällen auch eine Kostenschätzung sowie die Grundlage für diese Schätzung in schriftlicher Form vorlegen.
(5)Absatz 5Sollte ein Vertrag eine im AnhangI angeführte Handelspraktik enthalten oder eine im AnhangII angeführte Handelspraktik, ohne dass diese zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden wäre, so sind diese Klauseln absolut nichtig. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages wird nicht berührt.Sollte ein Vertrag eine im Anhang römisch eins angeführte Handelspraktik enthalten oder eine im Anhang römisch II angeführte Handelspraktik, ohne dass diese zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden wäre, so sind diese Klauseln absolut nichtig. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages wird nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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