§ 11 NahVG

NahVG - Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1977 in Kraft.

(2) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(4) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2005 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(5) Der Titel „Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen (Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz – FWBG)“, die Abschnittsbezeichnung und -überschrift des 1. Abschnitts, der 2. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung und -überschrift des 3. Abschnitts, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 2, 2a, 2b und 4, § 9a, § 10, Anhang I und Anhang II jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 239/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 2 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft. Liefervereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden, müssen bis zum 1. Mai 2022 mit diesem Bundesgesetz in Einklang gebracht werden. § 5a Abs. 2 Z 6 tritt mit 31. Dezember 2025 außer Kraft.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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