§ 7 NahVG

Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür das Verfahren vor dem Kartellgericht und vor dem Kartellobergericht gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen einschließlich des Grundsatzes, daß kein Kostenersatz stattfindet, mit den in §§ 47 und 49 KartG 2005 festgelegten Besonderheiten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.Für das Verfahren vor dem Kartellgericht und vor dem Kartellobergericht gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen einschließlich des Grundsatzes, daß kein Kostenersatz stattfindet, mit den in Paragraphen 47 und 49 KartG 2005 festgelegten Besonderheiten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
  2. (2)Absatz 2Zum Antrag nach den §§ 1 bis 4 sind berechtigtZum Antrag nach den Paragraphen eins bis 4 sind berechtigt
    1. 1.Ziffer einsdie Bundeswettbewerbsbehörde, der Bundeskartellanwalt, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern oder eine Landwirtschaftskammer Österreichs; auch wenn sie nicht Antragsteller sind, haben sie im Verfahren Parteistellung;
    2. 2.Ziffer 2Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch den Gegenstand des Verfahrens berührt werden;
    3. 3.Ziffer 3jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Gegenstand des Verfahrens berührt werden.
  3. (2a)Absatz 2 aZum Antrag der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bei Zuwiderhandlungen gegen § 5c sind berechtigtZum Antrag der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bei Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 5 c, sind berechtigt
    1. 1.Ziffer einsdie Ermittlungsbehörde im Sinne des 2. Abschnitts, der Bundeskartellanwalt, die Wirtschaftskammer Österreich und eine Landwirtschaftskammer oder die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern; auch wenn sie nicht Antragsteller sind, haben sie im Verfahren Parteistellung;
    2. 2.Ziffer 2Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, Erzeugerorganisationen, andere Lieferantenorganisationen und Vereinigungen solcher Organisationen, wenn diese Interessen durch den Gegenstand des Verfahrens berührt werden;
    3. 3.Ziffer 3jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Gegenstand des Verfahrens berührt werden.
  4. (2b)Absatz 2 bErmittlungsbehörde im Sinne des 2. Abschnitts ist die Bundeswettbewerbsbehörde. Die Ermittlungsbefugnisse gemäß dem WettbG sind sinngemäß anzuwenden.
  5. (3)Absatz 3Alle Fristen, mit Ausnahme der vier Wochen betragenden Notfristen für die Erhebung des Rekurses gegen die Endentscheidung und für die Erstattung der Rekursgegenschrift, bestimmt der Senatsvorsitzende. Die Frist hat – ausgenommen im Verfahren nach Abs. 4 – mindestens acht Tage zu betragen.Alle Fristen, mit Ausnahme der vier Wochen betragenden Notfristen für die Erhebung des Rekurses gegen die Endentscheidung und für die Erstattung der Rekursgegenschrift, bestimmt der Senatsvorsitzende. Die Frist hat – ausgenommen im Verfahren nach Absatz 4, – mindestens acht Tage zu betragen.
  6. (4)Absatz 4Zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens kann das Kartellgericht auf Antrag eine vorläufige Untersagung oder eine vorläufige Anordnung erlassen. Der Antragsgegner ist vor der Entscheidung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung des Kartellgerichtes hat keine aufschiebende Wirkung.
  7. (4)Absatz 4Soweit die Voraussetzungen für die Untersagung einer Zuwiderhandlung bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die erforderlichen Aufträge mit einstweiliger Verfügung zu erteilen. Der Antragsgegner ist vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Kartellgericht hat auf Antrag des Rekurswerbers dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.
  8. (5)Absatz 5Tatsachen oder Beweismittel, die nach dem Inhalt der Akten vor dem Kartellgericht nicht vorgekommen sind, dürfen im Rechtsmittelverfahren nur vorgebracht werden, wenn glaubhaft gemacht wird (§ 274 ZPO), daß die Tatsachen erst nach Fällung der Entscheidung des Kartellgerichtes eingetreten oder daß sie, ebenso wie die neu beantragten Beweismittel, ohne Verschulden der Partei erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind, oder daß die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel rechtzeitig geltend zu machen.Tatsachen oder Beweismittel, die nach dem Inhalt der Akten vor dem Kartellgericht nicht vorgekommen sind, dürfen im Rechtsmittelverfahren nur vorgebracht werden, wenn glaubhaft gemacht wird (Paragraph 274, ZPO), daß die Tatsachen erst nach Fällung der Entscheidung des Kartellgerichtes eingetreten oder daß sie, ebenso wie die neu beantragten Beweismittel, ohne Verschulden der Partei erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind, oder daß die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel rechtzeitig geltend zu machen.
  9. (6)Absatz 6Der Abschluß eines Vergleiches ist zulässig; er unterliegt keiner Gebühr.
  10. (7)Absatz 7Einstweilige Verfügungen des Kartellgerichts und rechtskräftige Beschlüsse des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sowie die vor ihnen abgeschlossenen Vergleiche sind Exekutionstitel. Betreibender Gläubiger ist in den Fällen der §§ 1 bis 3 der von der Verhaltensweise betroffene Unternehmer, im Falle des § 4 der nicht belieferte Letztverkäufer. Ist ein auf solche Art Betroffener nicht vorhanden, kann Exekution vom Antragsteller geführt werden. Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution ist auf Grund von Titeln nach den §§ 1 bis 3 bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (§§ 66, 75 JN), sonst bei dem im § 18 EO bezeichneten Bezirksgericht zu beantragen.Einstweilige Verfügungen des Kartellgerichts und rechtskräftige Beschlüsse des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sowie die vor ihnen abgeschlossenen Vergleiche sind Exekutionstitel. Betreibender Gläubiger ist in den Fällen der Paragraphen eins bis 3 der von der Verhaltensweise betroffene Unternehmer, im Falle des Paragraph 4, der nicht belieferte Letztverkäufer. Ist ein auf solche Art Betroffener nicht vorhanden, kann Exekution vom Antragsteller geführt werden. Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution ist auf Grund von Titeln nach den Paragraphen eins bis 3 bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (Paragraphen 66,, 75 JN), sonst bei dem im Paragraph 18, EO bezeichneten Bezirksgericht zu beantragen.
  11. (8)Absatz 8Als Gerichtsgebühr ist eine Rahmengebühr zwischen 70 Euro und 3 500 Euro festzusetzen. Zahlungspflichtig ist der Belangte im Falle seines Unterliegens. Die §§ 51 bis 57 KartG 2005 sind anzuwenden.Als Gerichtsgebühr ist eine Rahmengebühr zwischen 70 Euro und 3 500 Euro festzusetzen. Zahlungspflichtig ist der Belangte im Falle seines Unterliegens. Die Paragraphen 51 bis 57 KartG 2005 sind anzuwenden.
  12. (9)Absatz 9Der Senatsvorsitzende kann einer Partei auf deren Antrag die Befugnis zusprechen, die rechtskräftige Entscheidung über eine Verhaltensweise gemäß §§ 1 und 2 binnen einer bestimmten Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung sind im Beschluß zu bestimmen. Der Senatsvorsitzende hat auf Antrag mit Beschluß die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und dem Gegner den Ersatz aufzuerlegen.Der Senatsvorsitzende kann einer Partei auf deren Antrag die Befugnis zusprechen, die rechtskräftige Entscheidung über eine Verhaltensweise gemäß Paragraphen eins und 2 binnen einer bestimmten Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung sind im Beschluß zu bestimmen. Der Senatsvorsitzende hat auf Antrag mit Beschluß die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und dem Gegner den Ersatz aufzuerlegen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsFür das Verfahren vor dem Kartellgericht und vor dem Kartellobergericht gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen einschließlich des Grundsatzes, daß kein Kostenersatz stattfindet, mit den in §§ 47 und 49 KartG 2005 festgelegten Besonderheiten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.Für das Verfahren vor dem Kartellgericht und vor dem Kartellobergericht gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen einschließlich des Grundsatzes, daß kein Kostenersatz stattfindet, mit den in Paragraphen 47 und 49 KartG 2005 festgelegten Besonderheiten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
  2. (2)Absatz 2Zum Antrag nach den §§ 1 bis 4 sind berechtigtZum Antrag nach den Paragraphen eins bis 4 sind berechtigt
    1. 1.Ziffer einsdie Bundeswettbewerbsbehörde, der Bundeskartellanwalt, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern oder eine Landwirtschaftskammer Österreichs; auch wenn sie nicht Antragsteller sind, haben sie im Verfahren Parteistellung;
    2. 2.Ziffer 2Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch den Gegenstand des Verfahrens berührt werden;
    3. 3.Ziffer 3jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Gegenstand des Verfahrens berührt werden.
  3. (2a)Absatz 2 aZum Antrag der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bei Zuwiderhandlungen gegen § 5c sind berechtigtZum Antrag der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bei Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 5 c, sind berechtigt
    1. 1.Ziffer einsdie Ermittlungsbehörde im Sinne des 2. Abschnitts, der Bundeskartellanwalt, die Wirtschaftskammer Österreich und eine Landwirtschaftskammer oder die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern; auch wenn sie nicht Antragsteller sind, haben sie im Verfahren Parteistellung;
    2. 2.Ziffer 2Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, Erzeugerorganisationen, andere Lieferantenorganisationen und Vereinigungen solcher Organisationen, wenn diese Interessen durch den Gegenstand des Verfahrens berührt werden;
    3. 3.Ziffer 3jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Gegenstand des Verfahrens berührt werden.
  4. (2b)Absatz 2 bErmittlungsbehörde im Sinne des 2. Abschnitts ist die Bundeswettbewerbsbehörde. Die Ermittlungsbefugnisse gemäß dem WettbG sind sinngemäß anzuwenden.
  5. (3)Absatz 3Alle Fristen, mit Ausnahme der vier Wochen betragenden Notfristen für die Erhebung des Rekurses gegen die Endentscheidung und für die Erstattung der Rekursgegenschrift, bestimmt der Senatsvorsitzende. Die Frist hat – ausgenommen im Verfahren nach Abs. 4 – mindestens acht Tage zu betragen.Alle Fristen, mit Ausnahme der vier Wochen betragenden Notfristen für die Erhebung des Rekurses gegen die Endentscheidung und für die Erstattung der Rekursgegenschrift, bestimmt der Senatsvorsitzende. Die Frist hat – ausgenommen im Verfahren nach Absatz 4, – mindestens acht Tage zu betragen.
  6. (4)Absatz 4Zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens kann das Kartellgericht auf Antrag eine vorläufige Untersagung oder eine vorläufige Anordnung erlassen. Der Antragsgegner ist vor der Entscheidung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung des Kartellgerichtes hat keine aufschiebende Wirkung.
  7. (4)Absatz 4Soweit die Voraussetzungen für die Untersagung einer Zuwiderhandlung bescheinigt sind, hat das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die erforderlichen Aufträge mit einstweiliger Verfügung zu erteilen. Der Antragsgegner ist vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Kartellgericht hat auf Antrag des Rekurswerbers dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.
  8. (5)Absatz 5Tatsachen oder Beweismittel, die nach dem Inhalt der Akten vor dem Kartellgericht nicht vorgekommen sind, dürfen im Rechtsmittelverfahren nur vorgebracht werden, wenn glaubhaft gemacht wird (§ 274 ZPO), daß die Tatsachen erst nach Fällung der Entscheidung des Kartellgerichtes eingetreten oder daß sie, ebenso wie die neu beantragten Beweismittel, ohne Verschulden der Partei erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind, oder daß die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel rechtzeitig geltend zu machen.Tatsachen oder Beweismittel, die nach dem Inhalt der Akten vor dem Kartellgericht nicht vorgekommen sind, dürfen im Rechtsmittelverfahren nur vorgebracht werden, wenn glaubhaft gemacht wird (Paragraph 274, ZPO), daß die Tatsachen erst nach Fällung der Entscheidung des Kartellgerichtes eingetreten oder daß sie, ebenso wie die neu beantragten Beweismittel, ohne Verschulden der Partei erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind, oder daß die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel rechtzeitig geltend zu machen.
  9. (6)Absatz 6Der Abschluß eines Vergleiches ist zulässig; er unterliegt keiner Gebühr.
  10. (7)Absatz 7Einstweilige Verfügungen des Kartellgerichts und rechtskräftige Beschlüsse des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sowie die vor ihnen abgeschlossenen Vergleiche sind Exekutionstitel. Betreibender Gläubiger ist in den Fällen der §§ 1 bis 3 der von der Verhaltensweise betroffene Unternehmer, im Falle des § 4 der nicht belieferte Letztverkäufer. Ist ein auf solche Art Betroffener nicht vorhanden, kann Exekution vom Antragsteller geführt werden. Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution ist auf Grund von Titeln nach den §§ 1 bis 3 bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (§§ 66, 75 JN), sonst bei dem im § 18 EO bezeichneten Bezirksgericht zu beantragen.Einstweilige Verfügungen des Kartellgerichts und rechtskräftige Beschlüsse des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts sowie die vor ihnen abgeschlossenen Vergleiche sind Exekutionstitel. Betreibender Gläubiger ist in den Fällen der Paragraphen eins bis 3 der von der Verhaltensweise betroffene Unternehmer, im Falle des Paragraph 4, der nicht belieferte Letztverkäufer. Ist ein auf solche Art Betroffener nicht vorhanden, kann Exekution vom Antragsteller geführt werden. Die Bewilligung und der Vollzug der Exekution ist auf Grund von Titeln nach den Paragraphen eins bis 3 bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat (Paragraphen 66,, 75 JN), sonst bei dem im Paragraph 18, EO bezeichneten Bezirksgericht zu beantragen.
  11. (8)Absatz 8Als Gerichtsgebühr ist eine Rahmengebühr zwischen 70 Euro und 3 500 Euro festzusetzen. Zahlungspflichtig ist der Belangte im Falle seines Unterliegens. Die §§ 51 bis 57 KartG 2005 sind anzuwenden.Als Gerichtsgebühr ist eine Rahmengebühr zwischen 70 Euro und 3 500 Euro festzusetzen. Zahlungspflichtig ist der Belangte im Falle seines Unterliegens. Die Paragraphen 51 bis 57 KartG 2005 sind anzuwenden.
  12. (9)Absatz 9Der Senatsvorsitzende kann einer Partei auf deren Antrag die Befugnis zusprechen, die rechtskräftige Entscheidung über eine Verhaltensweise gemäß §§ 1 und 2 binnen einer bestimmten Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung sind im Beschluß zu bestimmen. Der Senatsvorsitzende hat auf Antrag mit Beschluß die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und dem Gegner den Ersatz aufzuerlegen.Der Senatsvorsitzende kann einer Partei auf deren Antrag die Befugnis zusprechen, die rechtskräftige Entscheidung über eine Verhaltensweise gemäß Paragraphen eins und 2 binnen einer bestimmten Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung sind im Beschluß zu bestimmen. Der Senatsvorsitzende hat auf Antrag mit Beschluß die Kosten der Veröffentlichung festzusetzen und dem Gegner den Ersatz aufzuerlegen.

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