§ 10 NahVG

NahVG - Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1.

der §§ 5, 5a, 5b, 5c, 5g, 5h und 8 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

2.

der § 5d Abs. 1, 2 und 4 bis 6, §§ 5e und 5f die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,

3.

des § 5d Abs. 3 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und

4.

der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Justiz betraut.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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