Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2025
Paragraph 10,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
1.Ziffer einsder §§ 5, 5a, 5b, 5c, 5g, 5h und 8 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,der Paragraphen 5,, 5a, 5b, 5c, 5g, 5h und 8 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
2.Ziffer 2der § 5d Abs. 1, 2 und 4 bis 6, §§ 5e und 5f die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,der Paragraph 5 d, Absatz eins,, 2 und 4 bis 6, Paragraphen 5 e und 5f die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
3.Ziffer 3des § 5d Abs. 3 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unddes Paragraph 5 d, Absatz 3, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und
4.Ziffer 4der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Justiz betraut.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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