Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
1. | der §§ 5, 5a, 5b, 5c, 5g, 5h und 8 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, | |||||||||
2. | der § 5d Abs. 1, 2 und 4 bis 6, §§ 5e und 5f die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, | |||||||||
3. | des § 5d Abs. 3 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und | |||||||||
4. | der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Justiz betraut. |
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