Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2025
(1)Absatz einsGewerbliche Letztverkäufer dürfen ihre Vorräte an Waren, die den notwendigen Bedürfnissen des täglichen Lebens dienen, nicht verheimlichen. Sie sind verpflichtet, an Verbraucher von ihren Vorräten an diesen Waren eine Menge zu verkaufen, die Verbrauchern üblicherweise abgegeben wird.
(2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Letztverkäufer haben den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden das Betreten und das Besichtigen ihres Betriebes und der Lagerräume während der Betriebszeiten zum Zwecke der Kontrolle der im Abs. 1 festgelegten Verpflichtung zu ermöglichen; sie haben diesen Organen außerdem die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über Warenein- und -ausgänge zu gewähren.Die im Absatz eins, genannten Letztverkäufer haben den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden das Betreten und das Besichtigen ihres Betriebes und der Lagerräume während der Betriebszeiten zum Zwecke der Kontrolle der im Absatz eins, festgelegten Verpflichtung zu ermöglichen; sie haben diesen Organen außerdem die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über Warenein- und -ausgänge zu gewähren.
(3)Absatz 3Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 2 beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume den Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter zu verständigen und darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird. Die bei den Kontrollen erhaltenen Angaben dürfen nur für die Vollziehung des Abs. 1 verwendet werden.Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden haben bei den Amtshandlungen gemäß Absatz 2, beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume den Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter zu verständigen und darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird. Die bei den Kontrollen erhaltenen Angaben dürfen nur für die Vollziehung des Absatz eins, verwendet werden.
In Kraft seit 01.10.1977 bis 31.12.9999
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