§ 4 NahVG (Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen), Sicherung der Nahversorgung und der Wettbewerbsfähigkeit - JUSLINE Österreich
§ 4 NahVG Sicherung der Nahversorgung und der Wettbewerbsfähigkeit
NahVG - Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsUnternehmer sind, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Gegenteiliges bestimmt ist, insbesondere bei der Auswahl der Letztverkäufer frei. Unternehmer, die üblicherweise an Letztverkäufer liefern, können zum Vertragsabschluß verpflichtet werden, wenn durch die Nichtbelieferung eines Letztverkäufers die Nahversorgung gefährdet oder die Wettbewerbsfähigkeit des Letztverkäufers bei derjenigen Warengattung, zu der die nicht gelieferte Ware gehört, wesentlich beeinträchtigt wird.
(2)Absatz 2Die Nahversorgung ist dann gefährdet, wenn es einer maßgeblichen Anzahl von Verbrauchern nicht möglich ist, die zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden Waren unter zumutbarem Zeit- und Kostenaufwand ohne Benützung eines Kraftfahrzeuges oder öffentlichen Verkehrsmittels zu kaufen.
(3)Absatz 3Die Lieferpflicht ist gegen Zahlung Zug um Zug und unter Bedachtnahme auf die Bedingungen, die vergleichbaren Letztverkäufern gewährt werden, sowie unter Berücksichtigung der Liefermöglichkeit des Lieferanten anzuordnen.
(4)Absatz 4Eine solche Lieferpflicht darf insbesondere in jenen Fällen nicht angeordnet werden, in denen die Belieferung
a)Litera adem Lieferanten wirtschaftlich unzumutbar ist oder
b)Litera bgegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßen würde.
(5)Absatz 5Die Lieferpflicht ist auf Antrag zu widerrufen, wenn die für ihre Anordnung maßgebenden Gründe weggefallen sind. Wird die Existenz von Mitbewerbern durch die Lieferpflicht wesentlich beeinträchtigt, so ist diese auf Antrag einzuschränken oder zu widerrufen.
§ 4 Abs 1 NahVersG 1) § 4 Abs 1 NahVersG ordnet an, dass Unternehmer, soweit andere Rechtsvorschriften nichts Gegenteiliges bestimmten, insbesondere in der Auswahl der Letztverkäufer frei sind. Sie können nach dieser Bestimmung aber zum Vertragsabschluss verpflichtet werden...
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1 Kommentar zu § 4 NahVG
Kommentar zum § 4 NahVG von Norbert Gugerbauer3
§ 4 Abs 1 NahVersG 1) § 4 Abs 1 NahVersG ordnet an, dass Unternehmer, soweit andere Rechtsvorschriften nichts Gegenteiliges bestimmten, insbesondere in der Auswahl der Letztverkäufer frei sind. Sie können nach dieser Bestimmung aber zum Vertragsabschluss verpflichtet werden... mehr lesen...