§ 3 NahVG

NahVG - Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Verfahren nach §§ 1 und 2 dürfen vom Antragsgegner nicht zum Anlaß genommen werden, den von einer Verhaltensweise nach diesen Bestimmungen betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen.

In Kraft seit 01.10.1977 bis 31.12.9999
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