§ 2 NahVG

NahVG - Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wer als Lieferant gewerberechtlich befugten Wiederverkäufern bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedliche Bedingungen gewährt oder anbietet, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) In gleicher Weise kann auch ein Wiederverkäufer in Anspruch genommen werden, der von Lieferanten sachlich nicht gerechtfertigte Bedingungen fordert oder annimmt.

In Kraft seit 01.10.1977 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 2 NahVG


Kommentar zum § 2 NahVG von Norbert Gugerbauer3

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Nach § 2 NahVersG ist das Gewähren oder Fordern von unterschiedlichen Bedingungen beim Vorliegen gleicher Voraussetzungen ohne sachliche Rechtfertigung verpönt. Es sind damit jene Fälle nicht erfasst, in denen gar keine Bedingungen geboten werden, als etwa Lieferverweigerung o... mehr lesen...

§ 2 NahVG | 1. Version | 578 Aufrufe | 09.09.14

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