(1) Wer als Lieferant gewerberechtlich befugten Wiederverkäufern bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedliche Bedingungen gewährt oder anbietet, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) In gleicher Weise kann auch ein Wiederverkäufer in Anspruch genommen werden, der von Lieferanten sachlich nicht gerechtfertigte Bedingungen fordert oder annimmt.
1 Kommentar zu § 2 NahVG
Kommentar zum § 2 NahVG von Norbert Gugerbauer3
Nach § 2 NahVersG ist das Gewähren oder Fordern von unterschiedlichen Bedingungen beim Vorliegen gleicher Voraussetzungen ohne sachliche Rechtfertigung verpönt. Es sind damit jene Fälle nicht erfasst, in denen gar keine Bedingungen geboten werden, als etwa Lieferverweigerung o... mehr lesen...