Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsVerhaltensweisen von Unternehmern im geschäftlichen Verkehr untereinander können untersagt werden, soweit sie geeignet sind, den leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden.
(2)Absatz 2Solche Verhaltensweisen sind insbesondere das Anbieten oder Fordern, Gewähren oder Annehmen von Geld oder sonstigen Leistungen, auch von Rabatten, Sonderkonditionen, besonderen Ausstattungen, Rücknahmeverpflichtungen oder Haftungsübernahmen, zwischen Lieferanten und Wiederverkäufern, die sachlich nicht gerechtfertigt sind, vor allem, wenn zusätzlichen Leistungen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstehen.
(3)Absatz 3Verhaltensweisen von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 und Online-Suchmaschinen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online Vermittlungsdiensten, ABl. L 186 vom 11.07.2019 S. 57, gegenüber gewerblichen Nutzern im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Nutzern mit Unternehmenswebsite im Sinne von Art. 2 Abs. 7 dieser Verordnung, welche gegen Verpflichtungen der Art. 3 bis 12 dieser Verordnung verstoßen, sind jedenfalls geeignet, den leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden.Verhaltensweisen von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten im Sinne von Artikel 2, Absatz 3 und Online-Suchmaschinen im Sinne von Artikel 2, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online Vermittlungsdiensten, ABl. L 186 vom 11.07.2019 Sitzung 57, gegenüber gewerblichen Nutzern im Sinne von Artikel 2, Absatz eins und Nutzern mit Unternehmenswebsite im Sinne von Artikel 2, Absatz 7, dieser Verordnung, welche gegen Verpflichtungen der Artikel 3 bis 12 dieser Verordnung verstoßen, sind jedenfalls geeignet, den leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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