§ 171 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) In Disziplinarangelegenheiten der Notare (Notariatskandidaten) wird die Hälfte der Mitgliederstellen bei den Disziplinarsenaten der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofes durch Notare versehen.

(2) Die Richter aus dem Notarenstande werden von den Notariatskammern aus dem Notariatskollegium für fünf Jahre gewählt. Wählbar sind nur Notare, die nicht Mitglied der Notariatskammer sind oder in den letzten fünf Jahren waren, wenigstens seit zehn Jahren das Amt eines Notars ausüben und vom Amt des Notarenrichters nicht nach § 172 Abs. 3 ausgeschlossen sind. Das Amt eines Notarenrichters beim Obersten Gerichtshof ist mit dem Amt eines Notarenrichters beim Oberlandesgericht unvereinbar. Die Bestimmungen des § 132 NO. finden sinngemäß Anwendung.

(3) Für den Disziplinarsenat des Oberlandesgerichtes wählt jede Notariatskammer vier, wenn aber das Notariatskollegium mehr als vierzig Mitglieder zählt, sechs und, wenn es mehr als hundert Mitglieder zählt, acht Notarenrichter.

(4) Für die Disziplinarsenate des Obersten Gerichtshofes wählt jede Notariatskammer einen, wenn aber das Notariatskollegium mehr als hundert Mitglieder zählt, vier Notarenrichter.

(5) Die Kammer hat die gewählten Notarenrichter dem Präsidium des Gerichtes, für das sie gewählt worden sind, und dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 171 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 171 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 171 NO


Entscheidungen zu § 171 Abs. 3 NO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 171 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 171 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 170 NO
§ 172 NO