§ 167 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Gegen den Beschluss der Notariatskammer, der einen Schuldspruch enthält, steht dem Beschuldigten das bei der Notariatskammer einzubringende Rechtsmittel der Berufung an das Oberlandesgericht als Disziplinargericht für Notare zu. Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht als Disziplinargericht sind die Bestimmungen des III. Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass gegen die Entscheidung über die Berufung oder eine Beschwerde nach Abs. 3 kein weiterer Rechtszug mehr offensteht.

(2) Die Berufungsfrist beträgt 14 Tage; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit dem Tag nach der Zustellung des anzufechtenden Bescheides. Der Beginn oder Lauf der Frist wird durch Sonntage und Feiertage nicht gehemmt. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.

(3) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung. Verspätete oder unzulässige Berufungen sind von der Notariatskammer zurückzuweisen. Gegen die Zurückweisung einer Berufung als verspätet oder unzulässig steht dem Beschuldigten die Beschwerde an das Oberlandesgericht als Disziplinargericht für Notare zu.

(4) Im Übrigen sind die Beschlüsse der Notariatskammer im Verfahren wegen Standespflichtverletzungen nicht gesondert anfechtbar.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 167 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 167 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 167 NO


Entscheidungen zu § 167 NO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 167 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 167 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 166 NO
§ 168 NO