§ 167 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Gegen den BeschlußBeschluss der Notariatskammer, der einen Schuldspruch enthält, steht dem Beschuldigten das bei der Notariatskammer einzubringende Rechtsmittel der Berufung an den Berufungssenat in Ordnungsstrafsachendas Oberlandesgericht als Disziplinargericht für Notare zu. § 138 Abs. 3 zweiterAuf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht als Disziplinargericht sind die Bestimmungen des III. Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass gegen die Entscheidung über die Berufung oder eine Beschwerde nach Abs. 3 kein weiterer Rechtszug mehr offensteht.

(2) Die Berufungsfrist beträgt 14 Tage; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit dem Tag nach der Zustellung des anzufechtenden Bescheides. Der Beginn oder Lauf der Frist wird durch Sonntage und dritter SatzFeiertage nicht gehemmt. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist hiebeider nächste Tag, der nicht anzuwendeneiner der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.

(3) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung. Verspätete oder unzulässige Berufungen sind von der Notariatskammer zurückzuweisen. Gegen die Zurückweisung einer Berufung als verspätet oder unzulässig steht dem Beschuldigten die Beschwerde an den Berufungssenat in Ordnungsstrafsachendas Oberlandesgericht als Disziplinargericht für Notare zu.

(24) Im übrigenÜbrigen sind die Beschlüsse der Notariatskammer im Verfahren wegen Standespflichtverletzungen nicht gesondert anfechtbar.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013

(1) Gegen den BeschlußBeschluss der Notariatskammer, der einen Schuldspruch enthält, steht dem Beschuldigten das bei der Notariatskammer einzubringende Rechtsmittel der Berufung an den Berufungssenat in Ordnungsstrafsachendas Oberlandesgericht als Disziplinargericht für Notare zu. § 138 Abs. 3 zweiterAuf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht als Disziplinargericht sind die Bestimmungen des III. Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass gegen die Entscheidung über die Berufung oder eine Beschwerde nach Abs. 3 kein weiterer Rechtszug mehr offensteht.

(2) Die Berufungsfrist beträgt 14 Tage; sie kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit dem Tag nach der Zustellung des anzufechtenden Bescheides. Der Beginn oder Lauf der Frist wird durch Sonntage und dritter SatzFeiertage nicht gehemmt. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist hiebeider nächste Tag, der nicht anzuwendeneiner der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.

(3) Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung. Verspätete oder unzulässige Berufungen sind von der Notariatskammer zurückzuweisen. Gegen die Zurückweisung einer Berufung als verspätet oder unzulässig steht dem Beschuldigten die Beschwerde an den Berufungssenat in Ordnungsstrafsachendas Oberlandesgericht als Disziplinargericht für Notare zu.

(24) Im übrigenÜbrigen sind die Beschlüsse der Notariatskammer im Verfahren wegen Standespflichtverletzungen nicht gesondert anfechtbar.

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