§ 140 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Österreichische Notariatskammer setzt sich aus den Notariatskammern Österreichs zusammen (Art. 120a Abs. 1 B-VG). Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(2) Die Österreichische Notariatskammer ist berechtigt, das Staatswappen zu führen; ihr Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift „Österreichische Notariatskammer“ zu enthalten.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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