§ 103 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Notar ist verpflichtet, Ausfertigungen, Beurkundungen, Ausdrucke, Auszüge und Abschriften, welche nicht über drei Bogen ausmachen, ohne Verzug und längstens binnen drei Tagen, bei größerem Umfange aber in einer angemessenen Frist zu besorgen.

(2) Beschwerden wegen Verzögerung sind bei der Notariatskammer anzubringen, welche nach Umständen einen anderen Notar zur Besorgung abzuordnen hat.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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