Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Eine Ausfertigung, die den Vorschriften des § 99 nicht entspricht, hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.
In Kraft seit 01.01.1963 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 100 NO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 100 NO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 100 NO