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(1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst
1. | sind Messgeräte unter Anschluss an die nationalen Etalons zu prüfen; | |||||||||
2. | ist die Übereinstimmung von Messgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen; | |||||||||
3. | sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen; | |||||||||
4. | ist die Messtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten und Ausbildungsveranstaltungen zu fördern; | |||||||||
5. | sind Gutachten über die Durchführung von Messungen, über durchgeführte Messungen sowie über damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu erstellen; | |||||||||
6. | sind Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern durchzuführen; | |||||||||
7. |
| |||||||||
8. | ist Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet des Messwesens zu erbringen. |
(2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.
(1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst
1. | sind Messgeräte unter Anschluss an die nationalen Etalons zu prüfen; | |||||||||
2. | ist die Übereinstimmung von Messgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen; | |||||||||
3. | sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen; | |||||||||
4. | ist die Messtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten und Ausbildungsveranstaltungen zu fördern; | |||||||||
5. | sind Gutachten über die Durchführung von Messungen, über durchgeführte Messungen sowie über damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu erstellen; | |||||||||
6. | sind Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern durchzuführen; | |||||||||
7. |
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8. | ist Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet des Messwesens zu erbringen. |
(2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.