§ 61 MEG

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst

1.

sind Messgeräte unter Anschluss an die nationalen Etalons zu prüfen;

2.

ist die Übereinstimmung von Messgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen;

3.

sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen;

4.

ist die Messtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten und Ausbildungsveranstaltungen zu fördern;

5.

sind Gutachten über die Durchführung von Messungen, über durchgeführte Messungen sowie über damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu erstellen;

6.

sind Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern durchzuführen;

7.

istkann der Qualifizierte Zeitstempeldienst zur Verfügung zu stellengestellt werden,

8.

ist Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet des Messwesens zu erbringen.

(2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.

Stand vor dem 13.01.2015

In Kraft vom 31.12.2010 bis 13.01.2015

(1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst

1.

sind Messgeräte unter Anschluss an die nationalen Etalons zu prüfen;

2.

ist die Übereinstimmung von Messgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen;

3.

sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen;

4.

ist die Messtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten und Ausbildungsveranstaltungen zu fördern;

5.

sind Gutachten über die Durchführung von Messungen, über durchgeführte Messungen sowie über damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu erstellen;

6.

sind Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern durchzuführen;

7.

istkann der Qualifizierte Zeitstempeldienst zur Verfügung zu stellengestellt werden,

8.

ist Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet des Messwesens zu erbringen.

(2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.

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