§ 61 MEG

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm physikalisch-technischen Prüfdienst
    1. 1.Ziffer einssind Messgeräte unter Anschluss an die nationalen Etalons zu prüfen;
    2. 2.Ziffer 2ist die Übereinstimmung von Messgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen;
    3. 3.Ziffer 3sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen;
    4. 4.Ziffer 4ist die Messtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten und Ausbildungsveranstaltungen zu fördern;
    5. 5.Ziffer 5sind Gutachten über die Durchführung von Messungen, über durchgeführte Messungen sowie über damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu erstellen;
    6. 6.Ziffer 6sind Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern durchzuführen;
    7. 7.Ziffer 7istkann der Qualifizierte Zeitstempeldienst zur Verfügung zu stellengestellt werden,
    8. 8.Ziffer 8ist Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet des Messwesens zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.

Stand vor dem 13.01.2015

In Kraft vom 31.12.2010 bis 13.01.2015
  1. (1)Absatz einsIm physikalisch-technischen Prüfdienst
    1. 1.Ziffer einssind Messgeräte unter Anschluss an die nationalen Etalons zu prüfen;
    2. 2.Ziffer 2ist die Übereinstimmung von Messgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen;
    3. 3.Ziffer 3sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen;
    4. 4.Ziffer 4ist die Messtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten und Ausbildungsveranstaltungen zu fördern;
    5. 5.Ziffer 5sind Gutachten über die Durchführung von Messungen, über durchgeführte Messungen sowie über damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu erstellen;
    6. 6.Ziffer 6sind Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern durchzuführen;
    7. 7.Ziffer 7istkann der Qualifizierte Zeitstempeldienst zur Verfügung zu stellengestellt werden,
    8. 8.Ziffer 8ist Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet des Messwesens zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.

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