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Legende:
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Von der Nacheichung sind befreit:
1. | Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen, | |||||||||
2. | Hohlmaße und Messgefäße bis | |||||||||
3. | Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton, | |||||||||
4. | Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist, | |||||||||
5. | Aräometer, | |||||||||
6. | Büretten, | |||||||||
7. | in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer, | |||||||||
8. | Bandmaße zum einmaligen Gebrauch, | |||||||||
9. | Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne, | |||||||||
10. | Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l, | |||||||||
(Anm.: Z 11 aufgehoben durch Z 29, BGBl. I Nr. 72/2017)
12. | Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler, | |||||||||
13. | elektrische Meßwandler, | |||||||||
14. | Ultraschallgaszähler mit einer maximalen Durchfluss-Stärke größer als 65 m3/h, | |||||||||
15. | Längenmaßstäbe und Längenmaßbänder bis 5 m. |
Von der Nacheichung sind befreit:
1. | Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen, | |||||||||
2. | Hohlmaße und Messgefäße bis | |||||||||
3. | Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton, | |||||||||
4. | Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist, | |||||||||
5. | Aräometer, | |||||||||
6. | Büretten, | |||||||||
7. | in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer, | |||||||||
8. | Bandmaße zum einmaligen Gebrauch, | |||||||||
9. | Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne, | |||||||||
10. | Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l, | |||||||||
(Anm.: Z 11 aufgehoben durch Z 29, BGBl. I Nr. 72/2017)
12. | Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler, | |||||||||
13. | elektrische Meßwandler, | |||||||||
14. | Ultraschallgaszähler mit einer maximalen Durchfluss-Stärke größer als 65 m3/h, | |||||||||
15. | Längenmaßstäbe und Längenmaßbänder bis 5 m. |