§ 65 MDG Karenzurlaub

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Entlohnung (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht wichtige dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Eine Lehrperson, die

a)

befristet zum Mitglied eines Organs einer zwischenstaatlichen Einrichtung auf Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird,

b)

mit der Funktion eines Generalsekretärs in einem Bundesministerium für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind,

c)

zum Rektor oder zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird oder

d)

zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung bzw. der Ausübung einer Funktion nach lit. b bis e beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

a)

die zur Betreuung eines

1.

eigenen Kindes,

2.

Wahl- oder Pflegekindes oder

3.

sonstigen Kindes, das dem Haushalt der Lehrperson angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie und (oder) ihr Ehegatte bzw. der eingetragene Partner aufkommen,

längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

b)

auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

c)

die kraft Gesetzes eintreten.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 65 MDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 65 MDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 65 MDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 65 MDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 65 MDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 64a MDG
§ 66 MDG