§ 18 MDG Fachbereichsleiter

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
Wird das Beschäftigungsausmaß bzw. die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt, so kann eine Lehrperson, die persönlich und fachlich geeignet ist, mit der teilweisen Leitung betraut werden (teilbetrauter Leiter). Die §§ 7 Abs. 4 und 10 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsFür folgende Fachbereiche kann der Dienstgeber eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Fachbereiches persönlich und fachlich geeignet ist, zum Fachbereichsleiter bestellen:
    1. a)Litera aBlasinstrumente und Schlagwerk,
    2. b)Litera bStreichinstrumente und andere Saiteninstrumente,
    3. c)Litera cGesang, Wiltener Sängerknaben,
    4. d)Litera dTasteninstrumente und Korrepetition,
    5. e)Litera eJazz und improvisierte Musik, Volksmusik, Alte Musik,
    6. f)Litera fMusiktheorie und
    7. g)Litera ginklusive und elementare Musikpädagogik.
  2. (2)Absatz 2Die Bestellung zum Fachbereichsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachbereichsleiter für mehrere Fachbereiche bestellt werden. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Die Bestellung zum Fachbereichsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachbereichsleiter für mehrere Fachbereiche bestellt werden. Paragraph 7, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Fachbereichsleiter haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
    1. a)Litera aUnterstützung des Leiters bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung,
    2. b)Litera bÜbernahme des Prüfungsvorsitzes bei allen Aufnahme-, Zwischen-, Kontroll- und Abschlussprüfungen,
    3. c)Litera cMitarbeit bei Stellenbesetzungen,
    4. d)Litera dMitgestaltung bei der Festlegung der künstlerischen, organisatorischen und strategischen Ausrichtung des Landeskonservatoriums,
    5. e)Litera eBefassung mit Beschwerden und Problemen von Lehrpersonen und Studierenden (Schülern) des Fachbereichs,
    6. f)Litera fDurchführung der Qualitätskontrolle innerhalb des Fachbereichs,
    7. g)Litera gMitarbeit bei der Organisation von künstlerischen Projekten,
    8. h)Litera hTeilnahme an Instituts- und Fachbereichsleitersitzungen,
    9. i)Litera iInformation und Beratung des Leiters.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2024
Wird das Beschäftigungsausmaß bzw. die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt, so kann eine Lehrperson, die persönlich und fachlich geeignet ist, mit der teilweisen Leitung betraut werden (teilbetrauter Leiter). Die §§ 7 Abs. 4 und 10 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsFür folgende Fachbereiche kann der Dienstgeber eine Lehrperson, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllt und im Hinblick auf die Leitung des jeweiligen Fachbereiches persönlich und fachlich geeignet ist, zum Fachbereichsleiter bestellen:
    1. a)Litera aBlasinstrumente und Schlagwerk,
    2. b)Litera bStreichinstrumente und andere Saiteninstrumente,
    3. c)Litera cGesang, Wiltener Sängerknaben,
    4. d)Litera dTasteninstrumente und Korrepetition,
    5. e)Litera eJazz und improvisierte Musik, Volksmusik, Alte Musik,
    6. f)Litera fMusiktheorie und
    7. g)Litera ginklusive und elementare Musikpädagogik.
  2. (2)Absatz 2Die Bestellung zum Fachbereichsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachbereichsleiter für mehrere Fachbereiche bestellt werden. § 7 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Die Bestellung zum Fachbereichsleiter ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Eine Lehrperson kann zum Fachbereichsleiter für mehrere Fachbereiche bestellt werden. Paragraph 7, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die Fachbereichsleiter haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
    1. a)Litera aUnterstützung des Leiters bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung,
    2. b)Litera bÜbernahme des Prüfungsvorsitzes bei allen Aufnahme-, Zwischen-, Kontroll- und Abschlussprüfungen,
    3. c)Litera cMitarbeit bei Stellenbesetzungen,
    4. d)Litera dMitgestaltung bei der Festlegung der künstlerischen, organisatorischen und strategischen Ausrichtung des Landeskonservatoriums,
    5. e)Litera eBefassung mit Beschwerden und Problemen von Lehrpersonen und Studierenden (Schülern) des Fachbereichs,
    6. f)Litera fDurchführung der Qualitätskontrolle innerhalb des Fachbereichs,
    7. g)Litera gMitarbeit bei der Organisation von künstlerischen Projekten,
    8. h)Litera hTeilnahme an Instituts- und Fachbereichsleitersitzungen,
    9. i)Litera iInformation und Beratung des Leiters.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten