§ 77c MarkenSchG

MarkenSchG - Markenschutzgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz eins§ 176b des Patentgesetzes 1970 ist anzuwenden.Paragraph 176 b, des Patentgesetzes 1970 ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Das Ende einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2013 laufenden Einspruchsfrist gemäß § 68a Abs. 1 bestimmt sich nach § 68a Abs. 1 in der vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung.Das Ende einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013, laufenden Einspruchsfrist gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, bestimmt sich nach Paragraph 68 a, Absatz eins, in der vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 56a, 60a Abs. 2 und § 68j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2013 sind auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage oder Privatanklage nach dem 31. Dezember 2013 eingebracht wurde.Die Paragraphen 56 a,, 60a Absatz 2 und Paragraph 68 j, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013, sind auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage oder Privatanklage nach dem 31. Dezember 2013 eingebracht wurde.
  4. (4)Absatz 4§ 69c Abs. 2 und § 70 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2013 sind – soweit sie den Ausschluss umgewandelter Unionsmarken und umgewandelter internationaler Registrierungen vom Widerspruch betreffen – ausschließlich auf nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes veröffentlichte nationale Marken anzuwenden.Paragraph 69 c, Absatz 2 und Paragraph 70, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013, sind – soweit sie den Ausschluss umgewandelter Unionsmarken und umgewandelter internationaler Registrierungen vom Widerspruch betreffen – ausschließlich auf nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes veröffentlichte nationale Marken anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
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