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(1) § 176b des Patentgesetzes 1970 ist anzuwenden.
(2) Das Ende einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2013 laufenden Einspruchsfrist gemäß § 68a Abs. 1 bestimmt sich nach § 68a Abs. 1 in der vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung.
(3) Die §§ 56a, 60a Abs. 2 und § 68j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2013 sind auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage oder Privatanklage nach dem 31. Dezember 2013 eingebracht wurde.
(4) § 69c Abs. 2 und § 70 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2013 sind – soweit sie den Ausschluss umgewandelter GemeinschaftsmarkenUnionsmarken und umgewandelter internationaler Registrierungen vom Widerspruch betreffen – ausschließlich auf nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes veröffentlichte nationale Marken anzuwenden.
(1) § 176b des Patentgesetzes 1970 ist anzuwenden.
(2) Das Ende einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2013 laufenden Einspruchsfrist gemäß § 68a Abs. 1 bestimmt sich nach § 68a Abs. 1 in der vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung.
(3) Die §§ 56a, 60a Abs. 2 und § 68j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2013 sind auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage oder Privatanklage nach dem 31. Dezember 2013 eingebracht wurde.
(4) § 69c Abs. 2 und § 70 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2013 sind – soweit sie den Ausschluss umgewandelter GemeinschaftsmarkenUnionsmarken und umgewandelter internationaler Registrierungen vom Widerspruch betreffen – ausschließlich auf nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes veröffentlichte nationale Marken anzuwenden.