Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsWer auf dem Gebiet des Markenschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig
1.Ziffer einsfür das Verfahren vor inländischen oder ausländischen Behörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt,
2.Ziffer 2Auskünfte erteilt,
3.Ziffer 3vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder
4.Ziffer 4sich zu einer der unter Z 1 bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,sich zu einer der unter Ziffer eins bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,
macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 € zu bestrafen.
(2)Absatz 2Die Vertretung einer juristischen Person durch Angestellte einer anderen, mit ihr wirtschaftlich verbundenen juristischen Person gilt nicht als Winkelschreiberei. Den juristischen Personen sind andere Rechtsträger mit Ausnahme natürlicher Personen gleichgestellt.
(3)Absatz 3Die besonderen Vorschriften über die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen Gerichten bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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