Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
Paragraph 80,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 10, 10a, 10b, 12, 14, 23, 37, 38, 40 bis 43 und 57 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 10,, 10a, 10b, 12, 14, 23, 37, 38, 40 bis 43 und 57 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
3.Ziffer 3hinsichtlich der §§ 13, 51 bis 56a, 58 bis 60b, 67, 68f bis 68j und 69d der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 13,, 51 bis 56a, 58 bis 60b, 67, 68f bis 68j und 69d der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
4.Ziffer 4hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
In Kraft seit 14.01.2019 bis 31.12.9999
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