Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Auf vor dem 1. Jänner 1996 gutgläubig angemeldete Marken ist die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 9 weder in der Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 20) noch im Löschungsverfahren gemäß § 33 anzuwenden.
In Kraft seit 23.07.1999 bis 31.12.9999
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