Auf vor dem 1. Jänner 1996 gutgläubig angemeldete Marken ist die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 9 weder in der Gesetzmäßigkeitsprüfung (§ 20) noch im Löschungsverfahren gemäß § 33 anzuwenden. Auf vor dem 1. Jänner 1996 gutgläubig angemeldete Marken ist die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, weder in der Gesetzmäßigkeitsprüfung (Paragraph 20,) noch im Löschungsverfahren gemäß Paragraph 33, anzuwenden.
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