§ 77a MarkenSchG

MarkenSchG - Markenschutzgesetz 1970

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
  1. (1)Absatz einsAuf Beschlüsse der ermächtigten Bediensteten, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 gefasst werden, ist § 35 Abs. 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf Beschlüsse der ermächtigten Bediensteten, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, gefasst werden, ist Paragraph 35, Absatz 4, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Für Anmeldungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, und für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden und als Anmeldungen zu behandeln sind, sind § 18 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Schutzdauergebühren und Druckkostenbeiträge, zu deren Zahlung vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes aufgefordert wurde, sind § 18 Abs. 2 und 3 und § 63 Abs. 2 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.Für Anmeldungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, eingereicht werden, und für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden und als Anmeldungen zu behandeln sind, sind Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 63, Absatz 2, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Schutzdauergebühren und Druckkostenbeiträge, zu deren Zahlung vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes aufgefordert wurde, sind Paragraph 18, Absatz 2 und 3 und Paragraph 63, Absatz 2, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, sind § 18 Abs. 4, § 22 Abs. 3 und 4, § 24 Abs. 3, § 28 Abs. 4, § 40 Abs. 1 und 2 erster Satz, § 68 Abs. 2 und 5 und § 69b Abs. 2 Z 1 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Wiedereinsetzungsanträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, sind § 132 Abs. 1 und 3 des Patentgesetzes 1970 und § 42 Abs. 1 letzter Halbsatz in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, eingereicht werden, sind Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 3 und 4, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 40, Absatz eins und 2 erster Satz, Paragraph 68, Absatz 2 und 5 und Paragraph 69 b, Absatz 2, Ziffer eins, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Wiedereinsetzungsanträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, sind Paragraph 132, Absatz eins und 3 des Patentgesetzes 1970 und Paragraph 42, Absatz eins, letzter Halbsatz in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Für Marken, deren Schutzdauer vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 endet, sind § 19 Abs. 2 und 3 und § 63 Abs. 2 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Marken, deren Schutzdauer nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes endet, für die aber bereits vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes die Erneuerungsgebühr ordnungsgemäß gezahlt wird.Für Marken, deren Schutzdauer vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, endet, sind Paragraph 19, Absatz 2 und 3 und Paragraph 63, Absatz 2, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Marken, deren Schutzdauer nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes endet, für die aber bereits vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes die Erneuerungsgebühr ordnungsgemäß gezahlt wird.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 77a MarkenSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 77a MarkenSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 77a MarkenSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 77a MarkenSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 77a MarkenSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MarkenSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 77 MarkenSchG
§ 77b MarkenSchG