Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsAuf Beschlüsse der ermächtigten Bediensteten, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 gefasst werden, ist § 35 Abs. 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf Beschlüsse der ermächtigten Bediensteten, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, gefasst werden, ist Paragraph 35, Absatz 4, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2)Absatz 2Für Anmeldungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, und für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden und als Anmeldungen zu behandeln sind, sind § 18 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Schutzdauergebühren und Druckkostenbeiträge, zu deren Zahlung vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes aufgefordert wurde, sind § 18 Abs. 2 und 3 und § 63 Abs. 2 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.Für Anmeldungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, eingereicht werden, und für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden und als Anmeldungen zu behandeln sind, sind Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 63, Absatz 2, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Schutzdauergebühren und Druckkostenbeiträge, zu deren Zahlung vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes aufgefordert wurde, sind Paragraph 18, Absatz 2 und 3 und Paragraph 63, Absatz 2, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Absatz 3Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, sind § 18 Abs. 4, § 22 Abs. 3 und 4, § 24 Abs. 3, § 28 Abs. 4, § 40 Abs. 1 und 2 erster Satz, § 68 Abs. 2 und 5 und § 69b Abs. 2 Z 1 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Wiedereinsetzungsanträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, sind § 132 Abs. 1 und 3 des Patentgesetzes 1970 und § 42 Abs. 1 letzter Halbsatz in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, eingereicht werden, sind Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 3 und 4, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 4,, Paragraph 40, Absatz eins und 2 erster Satz, Paragraph 68, Absatz 2 und 5 und Paragraph 69 b, Absatz 2, Ziffer eins, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Wiedereinsetzungsanträge, die vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes eingereicht werden, sind Paragraph 132, Absatz eins und 3 des Patentgesetzes 1970 und Paragraph 42, Absatz eins, letzter Halbsatz in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4)Absatz 4Für Marken, deren Schutzdauer vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 endet, sind § 19 Abs. 2 und 3 und § 63 Abs. 2 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Marken, deren Schutzdauer nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes endet, für die aber bereits vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes die Erneuerungsgebühr ordnungsgemäß gezahlt wird.Für Marken, deren Schutzdauer vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, endet, sind Paragraph 19, Absatz 2 und 3 und Paragraph 63, Absatz 2, in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Marken, deren Schutzdauer nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes endet, für die aber bereits vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes die Erneuerungsgebühr ordnungsgemäß gezahlt wird.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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